FAQ für Flächeneigentümer*innen
Rechtliches/PachtvertragDie Windenergieanlagen, die von Energiequelle geplant und errichtet werden, befinden sich im Eigentum einzelner Betreibergesellschaften. Die Eigentümerstruktur dieser Gesellschaften kann verschieden sein. Grundsätzlich ist Energiequelle zumindest einer der Eigentümer, manchmal sogar der Einzige. Ein Beitritt weiterer Eigentümer*innen ist unter anderem durch Gründung von Energiegesellschaften und deren Beteiligung an einer Betreibergesellschaft möglich. An einer Energiegenossenschaft oder an einer Betreibergesellschaft können sich auch einzelne Bürger*innen und Kommunen beteiligen. Im Laufe des Projektfortschritts können sich die Eigentumsverhältnisse an den Betreibergesellschaften noch ändern.
Üblicherweise werden Windenergie-Projekte über Bankkredite finanziert. Wie bei einem privaten Kredit auch, haben die finanzierenden Banken hier verschiedene Anforderungen an die Sicherheit. So sind beispielsweise das Sicherungsinteresse der Bank, die Übertragbarkeit des Vertrags sowie die erforderlichen Grundbuch-Eintragungen von Dienstbarkeiten des Grundstücks direkt im Pachtvertrag geregelt. Da die Sicherungsinteressen der Verpächter*innen häufig dem Sicherungsinteresse der finanzierenden Banken entsprechen, kommen die umfangreichen Regelungen des Pachtvertrags letztlich auch Ihnen als Verpächter*in zugute
Für Sie als Verpächter*in wird sich grundsätzlich nichts ändern. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Betreibergesellschaft als Pächter*in aus dem Pachtvertrag wird die Zahlung Ihrer Pacht insbesondere durch die finanzierende Bank sichergestellt und fortgeführt. Davon abgesehen steht allen Verpächter*innen ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern die pachtende Betreiberfirma mit den Pachtzahlungen länger als zwei Monate in Verzug gerät.
Innerhalb eines Jahres kann die Entwicklung der Technologien von Windenergieanlagen voranschreiten. Bei einer Festlegung auf einen Anlagentyp zu Beginn der Windparkplanung müsste der Pachtvertrag mit jeder neuen auf den Markt kommenden Anlagengeneration angepasst und erneut unterschrieben werden. Sie als Verpächter*in wären gezwungen, sich immer wieder erneut mit der Unterzeichnung von Nachtragsvereinbarungen zu Ihrem bestehenden Pachtvertrag auseinanderzusetzen. Um Ihnen dies zu ersparen, erfolgt in den Pachtverträgen noch keine Festlegung auf den endgültigen Windenergieanlagentyp, um dann bei Baubeginn die beste, verfügbare Technik zur Erzielung eines optimalen Ertrags verwenden zu können
Die Höhe der Pacht basiert auf der Höhe der Vergütung für den in das Netz eingespeisten regenerativen Strom. Die Vergütung wird durch das Erneuerbare Energie Gesetz (EEG) über die Teilnahme an der EEG-Ausschreibung ermittelt. Die Höhe der Vergütung nach dem EEG steht erst kurz vor dem Bau der Windenergieanlage fest, denn erst nach Erhalt der BImSch-Genehmigung kann man an der EEG-Ausschreibung teilnehmen.
Die finanzierende Bank verlangt für die gewährten Kredite stets verwertbare Sicherheiten, dazu zählen insbesondere die Windenergieanlagen und sämtliches Zubehör. Diese Gegenstände lässt sich die Bank übereignen, um die Rückführung der Kreditsumme sicherstellen zu können. Zugunsten der Verpächter*innen ist gesetzlich ein vergleichbares Sicherungsmittel vorgesehen. Dieses besteht in einem Pfandrecht der Verpächter*innen an den auf den Grundstücken eingebrachten Gegenständen. Hier droht eine Kollision dieser beiden Sicherungsrechte. Damit jedoch die finanzierende Bank bereit ist, die erforderlichen Kredite zu gewähren, müssen die Verpächter*innen auf ihre Pfandrechte verzichten.
Dem Bedürfnis der Verpächter*innen nach Sicherheit wird wie folgt Rechnung getragen: Bei einem Ausfall der Pachtzahlungen länger als zwei Monate stehen den Verpächter*innen Sonderkündigungsrechte des Pachtvertrages zu. Sollten die Verpächter*innen davon Gebrauch machen, so beeinflusst die Kündigung regelmäßig die Rückführung des Darlehens an die finanzierende Bank. Aus diesem Grund wird in aller Regel die finanzierende Bank selbst auf Seiten der pachtenden Betreiberfirma in den Pachtvertrag eintreten oder zumindest einen Dritten benennen, der unter Fortzahlung des vereinbarten Pachtzinses den Betrieb der Windenergieanlagen fortführt. Damit ist in jedem Fall sichergestellt, dass Sie als Verpächter*in den mit Ihnen vereinbarten Pachtzins erhalten.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bedeutet in unserem konkreten Fall, dass die pachtende Betreiberfirma befugt ist, das entsprechend überlassene Grundstück im festgelegten Rahmen zu nutzen. Dieses Recht entsteht durch die Einigung zwischen Ihnen als Verpächter*in und der pachtenden Betreiberfirma sowie durch die Eintragung im Grundbuch. Dabei werden die im Rahmen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich auf solche beschränkt, welche die pachtende Betreiberfirma zwingend zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung der Windenergieanlagen benötigt. Nutzungsmöglichkeiten, die über diese Rechte hinausgehen, verbleiben bei den Verpächter*innen, also bei Ihnen. Die Grundbuch-Eintragung erfolgt idealerweise vor Beginn der Bauarbeiten, wobei die Kosten der Eintragung durch die pachtenden Betreiberfirma übernommen werden.
Die Windenergieanlage auf Ihrem Grundstück wird mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung abgesichert. Die Deckungssumme wird entsprechend des möglichen Risikos festgelegt und deckt sowohl Personen- als auch Sachschäden ab. Sollte Ihnen als Verpächter*in oder auch einem Dritten durch den Betrieb der Windenergieanlagen ein Schaden entstehen, so ist sichergestellt, dass dieser Schaden durch die Versicherung ausgeglichen wird. Dabei erfolgt die Abwicklung des Schadenfalls direkt zwischen Ihnen, dem/der Dritten und der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.
Zentrale Ansprechpartner*innen sind grundsätzlich, die Ihnen bekannten Mitarbeitenden der Energiequelle. Sollte innerhalb der Betreibergesellschaft ein Wechsel des/der Eigentümer*in stattfinden, steht Ihnen Energiequelle in der Regel im Rahmen der Betriebsführung weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Mutterboden wird entsprechend der Regelungen im Baugesetzbuch so gehandhabt und gelagert, dass er in nutzbarem Zustand erhalten bleibt und vor Vernichtung oder Vergeudung geschützt wird. In Absprache mit den Verpächter*innen oder dem landwirtschaftlichen Betrieb verbleibt überschüssiger Mutterboden vor Ort und wird auf dem Grundstück verteilt.
Es muss gewährleistet sein, dass die Baustellenfahrzeuge die Windenergieanlage erreichen können. Hierzu müssen bereits vorhandene Zufahrtswege auf mindestens vier Meter verbreitert oder neue Zufahrten mit dieser Breite geschaffen werden.
Die elektrischen Kabel werden auf Äckern in der Regel so tief verlegt, dass die Erdabdeckung mindestens einen Meter beträgt, sodass eine regional übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Entlang von Wegen können die Kabel auch in geringerer Tiefe verlegt werden.
Die Bauarbeiten werden unter größtmöglicher Vermeidung von Flurschäden durchgeführt. Sollte im Einzelfall dennoch ein Flurschaden eintreten, so wird dieser selbstverständlich angemessen ersetzt werden.
Der Rückbau der Anlagen wird von Energiequelle grundsätzlich durch eine Bankbürgschaft gesichert, die in der Regel von den Genehmigungsbehörden gefordert wird. Somit gewährleisten wir, dass in jedem Fall ausreichend Geld für den Rückbau der Windenergieanlagen zur Verfügung steht.
Wird der Betrieb der Windenergieanlagen endgültig eingestellt, so werden die Fundamente sowie eventuell vorhandene Zuwegungen vollständig entfernt und der entstehende Hohlraum wieder aufgefüllt, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wieder vollumfänglich möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Kranstellfläche.