Grundstückseigentümer

Als Grundstückseigentümer haben Sie die Möglichkeit, einen wichtigen Teil zur Energiewende beizutragen: Flächen für die Produktion umweltfreundlichen Stroms. Damit nehmen Sie direkten Einfluss auf das Wohl nachfolgender Generationen und ihren Anspruch auf eine saubere und gesunde Umwelt. Finanziell profitieren Sie dabei selbstverständlich auch. Im Rahmen eines fairen und transparenten Pachtmodells setzen Sie Ihre Flächen für eine wirtschaftlich attraktive Wertschöpfung ein.

Energiequelle ist der richtige Ansprechpartner in Sachen Projektierung und Umsetzung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien.

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Alle Informationen im Detail

Alle Informationen für interessierte Grundstückseigentümer auf einen Blick: Informieren Sie sich noch einmal im Detail über unser Pachtmodell und Ihre Vorteile als Verpächter für grüne Energieprojekte. Inklusive eines umfangreichen Frage- und Antwortteils.

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Eigentümer-Broschüre

FAQ

Rechtliches / Pachtvertrag

Wer besitzt die Windenergieanlage?

Die Windenergieanlagen, die von Energiequelle geplant und errichtet werden, befinden sich im Besitz einzelner Betreibergesellschaften. Die Eigentümerstruktur dieser Gesellschaften kann verschieden sein. Grundsätzlich ist Energiequelle zumindest einer der Eigentümer, manchmal sogar der einzige Eigentümer. Ein Beitritt weiterer Eigentümer ist unter anderem durch Gründung von Energiegenossenschaften und deren Beteiligung an einer Betreibergesellschaft möglich. An einer Energiegenossenschaft oder an einer Betreibergesellschaft können sich auch einzelne Bürger und auch Kommunen beteiligen. Im Laufe des Projektfortschritts können sich die Eigentümerverhältnisse an den Betreibergesellschaften noch ändern.

Warum sind die Pachtverträge so umfangreich?

Üblicherweise werden Windenergie-Projekte über Bankkredite finanziert. Wie bei einem privaten Kredit auch haben die finanzierenden Banken hier verschiedene Anforderungen an die Sicherheit. So sind beispielsweise das Sicherungsinteresse der Bank, die Übertragbarkeit des Vertrags sowie die erforderlichen Grundbuch-Eintragungen von Dienstbarkeiten des Grundstücks direkt im Pachtvertrag geregelt. Da die Sicherungsinteressen des Verpächters häufig dem Sicherungsinteresse der finanzierenden Banken entsprechen, kommen die umfangreichen Regelungen des Pachtvertrags letztlich auch Ihnen als Verpächter zugute.

Was passiert, wenn der Betreiber der Windenergieanlage zahlungsunfähig wird?

Für Sie als Verpächter wird sich grundsätzlich nichts ändern. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Betreibers wird die Zahlung Ihrer Pacht durch den Eigentümer oder durch die finanzierende Bank sichergestellt und fortgeführt. Davon abgesehen steht allen Verpächtern ein Sonderkündigungsrecht zu, sollte die Betreibergesellschaft mit den Pachtzahlungen länger als zwei Monate aussetzen.

Warum wird der Windenergieanlagen-Typ im Pachtvertrag noch nicht festgelegt?

Innerhalb eines Jahres kann die Entwicklung der Technologien von Windenergieanlagen voranschreiten. Die Planung eines Windparks hingegen kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Daher müsste bei einer Festlegung auf einen Anlagentyp der Pachtvertrag mit jeder neuen auf den Markt kommenden Anlagengeneration angepasst und erneut unterschrieben werden. Sie als Verpächter wären gezwungen, sich immer wieder erneut mit der Unterzeichnung von Nachtragsvereinbarungen zu Ihrem bestehenden Pachtvertrag auseinanderzusetzen. Um Ihnen dies zu ersparen, erfolgt in den Pachtverträgen noch keine Festlegung auf den endgültigen Windenergieanlagentyp, um dann bei Baubeginn die beste verfügbare Technik verwenden zu können.

Was bedeutet der Verzicht auf das Verpächterpfandrecht?

Die finanzierende Bank verlangt für die gewährten Kredite stets verwertbare Sicherheiten, dazu zählen insbesondere die Windenergieanlagen und sämtliches Zubehör. Diese Gegenstände lässt sich die Bank übereignen, um die Rückführung der Kreditsumme sicherstellen zu können. Zugunsten des Grundstückseigentümers ist gesetzlich ein vergleichbares Sicherungsmittel vorgesehen. Dieses besteht in einem Pfandrecht des Verpächters an den auf seinem Grundstück eingebrachten Gegenständen. Hier droht eine Kollision dieser beiden Sicherungsrechte. Damit jedoch die finanzierende Bank bereit ist, die erforderlichen Kredite zu gewähren, muss der Verpächter auf sein Pfandrecht verzichten. Dem Bedürfnis des Verpächters nach Sicherheit wird wie folgt Rechnung getragen: Bei einem Ausfall der Pachtzahlungen länger als 2 Monate steht dem Verpächter ein Sonderkündigungsrecht des Pachtvertrages zu. Sollte der Verpächter dieses allerdings nutzen, hat das einen negativen Einfluss auf die Darlehensrückführung an die finanzierende Bank. Aus diesem Grund wird in aller Regel die finanzierende Bank selbst auf Seiten des Pächters in den Pachtvertrag eintreten oder zumindest einen Dritten benennen, der unter Fortzahlung des vereinbarten Pachtzinses den Betrieb der Windenergieanlagen sicherstellt. Damit ist in jedem Fall sichergestellt, dass Sie als Verpächter den mit Ihnen vereinbarten Pachtzins erhalten.

Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und wer muss diese wann bewilligen?

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bedeutet in unserem konkreten Fall, dass der Pächter befugt ist, das entsprechend überlassene Grundstück im festgelegten Rahmen zu nutzen. Dieses Recht entsteht durch die Einigung zwischen Ihnen als Eigentümer und dem Pächter sowie durch die Eintragung im Grundbuch. Dabei werden die im Rahmen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich auf solche beschränkt, die der Pächter zwingend zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung der Windenergieanlagen benötigt. Nutzungsmöglichkeiten, die über diese Rechte hinausgehen, verbleiben bei dem Verpächter, also bei Ihnen. Die Grundbucheintragung sollte stets vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen.

Wie wird die Windenergieanlage auf meinem Grundstück versichert?

Die Windenergieanlage auf Ihrem Grundstück wird mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung abgesichert. Die Deckungssumme wird entsprechend des möglichen Risikos festgelegt und deckt sowohl Personen- als auch Sachschäden ab. Sollte Ihnen als Verpächter oder auch einem Dritten durch den Betrieb der Windenergieanlagen ein Schaden entstehen, so ist sichergestellt, dass dieser Schaden durch die Versicherung ausgeglichen wird. Dabei erfolgt die Abwicklung des Schadenfalls direkt zwischen Ihnen, dem Dritten und der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Details zum Projektablauf

Wer ist mein Ansprechpartner während der gesamten Projektlaufzeit?

Zentraler Ansprechpartner ist grundsätzlich der Ihnen bekannte Mitarbeiter der Energiequelle oder ein Kollege. Sollte ein Eigentümerwechsel erfolgen, wird Ihnen seitens der Betreibergesellschaft ein neuer Ansprechpartner benannt. Damit ist sichergestellt, dass Ihnen über die gesamte Betriebsdauer ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. Da Energiequelle jedoch in der Regel die technische und kaufmännische Betriebsführung der Anlagen übernimmt, bleibt in diesem Fall auch nach einem Eigentümerwechsel ein Mitarbeiter der Energiequelle Ihr Ansprechpartner.

Was passiert bei entstandenen Flurschäden?

Die Bauarbeiten werden unter größtmöglicher Vermeidung von Flurschäden durchgeführt. Sollte im Einzelfall dennoch ein Flurschaden eintreten, so wird dieser selbstverständlich angemessen ersetzt werden.

Wie breit werden die benötigten Zuwegungen?

Es muss gewährleistet sein, dass die Baustellenfahrzeuge die Windenergieanlage erreichen können. Hierzu müssen bereits vorhandene Zufahrtswege auf mindestens vier Meter verbreitert oder neue Zufahrten mit dieser Breite geschaffen werden.

In welcher Tiefe werden die elektrischen Kabel verlegt?

Die elektrischen Kabel werden auf Äckern in der Regel so tief verlegt, dass die Erdabdeckung mindestens 1 m beträgt, sodass eine regional übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Entlang von Wegen können die Kabel auch in geringerer Tiefe verlegt werden.

Was geschieht mit dem Mutterboden?

Der Mutterboden wird entsprechend der Regelungen im Baugesetzbuch so gehandhabt und gelagert, dass er in nutzbarem Zustand erhalten bleibt und vor Vernichtung oder Vergeudung geschützt wird. In Absprache mit dem Verpächter oder dem landwirtschaftlichen Bewirtschafter verbleibt überschüssiger Mutterboden vor Ort und wird flächenmäßig verteilt.

Einstellung des Anlagen-Betriebs

Wie wird der Rückbau der Windenergieanlagen sichergestellt?

Der Rückbau der Anlagen wird von Energiequelle grundsätzlich durch eine Bankbürgschaft gesichert, die in der Regel von den Genehmigungsbehörden gefordert wird. Somit gewährleisten wir, dass in jedem Fall ausreichend Geld für den Rückbau der Windenergieanlagen zur Verfügung steht.

Was passiert mit dem Fundament und der Kranstellfläche?

Wird der Betrieb der Windenergieanlagen endgültig eingestellt, so werden die Fundamente vollständig entfernt und der entstehende Hohlraum wieder aufgefüllt, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wieder vollumfänglich möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Kranstellfläche.

Die Zusammenarbeit mit Energiequelle lief sehr gut. Immer erreichbar, kurze Wege und immer auf Augenhöhe. Das war von Anfang an so.

 

Karl-Georg HarriesGrundstückseigentümer, Schwanewede

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