Windpark Teupitz
Häufig gestellte Fragen
Planung der WindenergieanlagenDie Planung der Windenergieanlagen (WEA) erfolgt von uns in mehreren Schritten. Zunächst werden Kriterien wie Abstand zur Wohnbebauung, der in Brandenburg einzigartige Freiraumverbund und naturschutzrechtliche Schutzgüter analysiert und ausgeschlossen. Daraus ergibt sich eine sogenannte Weißfläche, in der die Errichtung von Windenergieanlagen möglich ist. Auf dieser Grundlage wird eine Potentialfläche entwickelt, deren Beplanung in Absprache mit den jeweiligen Gemeinden erfolgt.
Hieraus resultiert für den Windpark Teupitz, unter Berücksichtigung der notwendigen Abstände zwischen den WEA, nach aktueller Planung eine Anlagenanzahl von bis zu 40 Anlagen.
Die Finanzierung des Rückbaus der Windenergieanlagen ist eine Vorgabe, um in Deutschland überhaupt eine Baugenehmigung zu erhalten. Es handelt sich hierbei um eine Rückbaubürgschaft, die zweckgebunden beim Landkreis hinterlegt wird.
Wird die Anlage nicht mehr zur Erzeugung von Strom genutzt, wird sie zu 100% abgebaut und entsorgt – auch das Fundament wird komplett entnommen.
Anlagenhersteller halten für den Rückbau wichtige technische Daten bereit, können anlagenspezifische Rückbaukonzepte empfehlen und unterstützen das Repowering.
Das Recycling der einzelnen Komponenten von Windenergieanlagen wird durch die Norm DIN SPEC 4866 geregelt. Es werden rund 95 % aller Komponenten wiederverwendet. Die einzige Schwierigkeit stellen die Verbundstoffe in den Rotorflügeln dar. Diese sind ähnlich schwer zu trennen, wie die Verbundstoffe in unserem Hausmüll.
Unter anderem haben das Frauenhofer-Institut für Angewandte Polymerforschung oder die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW bereits in Zusammenarbeit mit dem Start-up iwas-concepts AG Trennverfahren entwickelt, die mittlerweile bei der Herstellung berücksichtigt werden, um die Flügel komplett recyclebar zu machen.
Alle Metalle, wie der Stahl aus dem Turm, sowie Kupfer und Aluminium aus der Gondel, sind begehrte und wertvolle Rohstoffe, die weiterverarbeitet werden können. Der Beton kommt im Straßenbau zum Einsatz und die Schaltanlagen werden modernisiert und neu verbaut.
Viele der Alt-Anlagen finden vor ihrem Recycling noch einen zweiten Lebenszyklus und werden in europäischen Nachbarstaaten weiterbetrieben.
Die Laufzeit der Windenergieanlagen ist auf maximal 30 Jahre beschränkt. Dies leitet sich aus einer Besonderheit im deutschen Mietrecht ab. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Anlagen auch länger als 30 Jahre laufen, diese würden dann aber auf den Eigentümer überschrieben werden, welcher somit auch für die Kosten eines Rückbaus aufkommen müsste.
Laut BundesimmissionsSchutzGesetz (BimSchG) dürfen im Pflichtteil des Genehmigungsverfahrens 40dB vor geschlossenen Fenstern an Wohnbebauung nicht überschritten werden. Dabei wird eine maximale Belastung, also unter Volllast, bei starkem Wind, mit Nebengeräuschen, wie z.B. Blätterrauschen zugrunde gelegt.
Sollte es zu einem Schattenwurf wegen tiefstehender Sonne (Frühjahr, Herbst) auf Wohnbebauung kommen, wird die Quelle dafür abgeschaltet. Laut Gesetz sind maximal 30 Minuten am Tag und nicht mehr als 30 Stunden im Jahr zulässig.
Unter einer Schallfrequenz von 20 Hertz spricht man von sogenanntem Infraschall. Infraschall braucht einen Schalldruck von mindestens 120 dB, um schädlich zu sein. Die geplanten Windenergieanlagen Vestas V-172 (WEA) weisen oben an der Nabe 106,9 dB auf. Studien konnten keine negative gesundheitliche Auswirkung auf Menschen feststellen. Eine Veröffentlichung über angebliche Gesundheitsgefährdung durch Infraschall wurde als anhand eines groben Rechenfehlers widerlegt.
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Im Genehmigungsverfahren gibt es gesetzliche Regelungen, die den Schutz von Menschen und Tieren sicherstellen. Es handelt sich hierbei um das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). So gibt es einen Katalog, der Abstände zu unterschiedlichen Vogelarten garantiert. Um genau bestimmen zu können, welcher Vogel wann und wo fliegt, werden externe Gutachten erstellt, die sich über mindestens eine Zug- bzw. Brutperiode erstrecken. Diese Gewissenhaftigkeit ist ein Grund für den langen Genehmigungsprozess von Windparks. Es geht auch darum, dem alten Mythos vom massenhaften Vogelschlag an WEA entgegenzutreten. So gibt es beispielsweise Systeme, die anfliegende Vögel am Flügelschlag erkennen und die Windenergieanlagen abschalten, sollte ein Kollisionsrisiko bestehen.
Quelle: NABU; Stand: 2017 | Die Grafik basiert auf Schätzungen. Die Diagrammbalken spiegeln die untere Spannbreite der angegebenen NABU-Daten wider.
Auf Fledermäuse wird ebenfalls große Rücksicht genommen, Flugkorridore ermittelt und bei Kollisionsrisiko werden auch hier die entsprechenden Anlagen abgeschaltet. Darüber hinaus besteht das Angebot seitens der Energiequelle GmbH, dringend benötigte Nistkästen aufzuhängen, um den Mangel an natürlichen Quartieren in industriellen Forstplantagen auszugleichen.
Die Flughöhe von Fledermäusen variiert je nach Fledermausart. Um die allgemeine Kollisionsgefährdung von Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) zu bewerten, gelten die Flughöhen der Fledermausarten als ein wesentliches Kriterium. Maßgeblich sind dabei Flughöhen, in denen die Tiere ausschließlich oder ganz überwiegend aktiv sind (z. B. bei der Jagd oder beim Zug). Besonders gefährdete Fledermausarten in Brandenburg sind Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarb-, Rauhaut-, Mücken- und Zwergfledermaus. Zweimal jährlich quert ein hoher Anteil der auch im nordöstlichen Europa reproduzierenden Fledermausarten während des Zuges in die Überwinterungs- bzw. Reproduktionsgebiete das Bundesland Brandenburg in breiter Front, sodass während dieser Zeit von einem erhöhten Kollisionsrisiko an WEA ausgegangen werden muss. Zudem können in Wäldern, entlang von Waldrändern und Baumreihen sowie in gewässerreichen Gebieten weitere Arten, wie v. a. Breitflügel- oder Nordfledermaus von einem erhöhten Kollisionsrisiko betroffen sein. Die Flughöhe der meisten Fledermäuse liegt zwischen 0 – 40 Metern (bodennah), bei einigen der oben genannten Arten bis zur Baumkrone und zwischen 300 bis 500 m (Großer Abendsegler).
Hierbei ist zu beachten, dass die Planung des Windparks nach Bundes Immissionsschutzgesetz (BlmschG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfolgt. Damit werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens Gutachten hinsichtlich Vögel, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien und weitere Umweltverträglichkeitsprüfungen angefertigt, welche von unabhängigen Gutachtern erstellt werden müssen. Die Untersuchungsdauer für diese Gutachten beträgt in der Regel ein Jahr, da verschiedene Zyklen (z.B. Brutperioden, Wanderungsphasen u.a.) untersucht werden müssen.
Schwefelhexafluorid ist ein Gas, welches als Isolator fungiert und daher in Schaltanalgen eingesetzt wird. Es dient dem Schutz vor der Entstehung von Blitzen, bzw. Funken (Schaltlichtbögen) in den Anlagen. Bis heute gibt es keine gesetzlichen Regulierungen für SF6, sondern eine Selbstverpflichtung der Industrie, das Gas in geschlossenen Systemen einzusetzen und am Ende der Lebensdauer zu recyceln oder zu neutralisieren.
Das Umweltbundesamt ist der Auffassung, dass es ausreichend Alternativen für SF6 in neuen Mittel- und Hochspannungsschaltanlagen gibt oder in naher Zukunft geben wird. Die Behörden setzen sich daher, im Rahmen der Überprüfung des Anhangs III der Verordnung (EU) 517/2014, für ein Verbot von SF6 in neuen Schaltanlagen für alle Spannungsebenen ein.
Alternativen für SF6 sind zum Beispiel Vakuumröhren.
Die Netzentgelte werden zukünftig auf alle Haushalte in Deutschland gleichermaßen aufgeteilt. Das bedeutet, dass die Kosten in Regionen, die viel erneuerbare Energien produzieren, spürbar sinken werden. Brandenburg wird deutlich von den Windparks profitieren.
www.bundesnetzagentur.de/verteilung-netzkosten